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News-FlashOktober 2026
Elektronische Rechnung bald auch in Österreich Pflicht?
Corona-Hilfen im Fokus der Betriebsprüfung – verlängerte Aufbewahrungsfristen beachten
Lohnkontrolle: Welche Unterlagen sind besonders prüfungsrelevant?
Grunderwerbsteuer: Neue BMF-Information zur Steuerpflicht bei Umstrukturierungen
Neue Servicehotline der ÖGK für Datenänderungen
Gewinnspiele und Verlosungen als Marketinginstrument – steuerliche Folgen beachten
HFU-Liste laufend prüfen – erhöhte Haftungssätze seit 1. Jänner 2026
Gewinnspiele und Verlosungen als Marketinginstrument – steuerliche Folgen beachten
Gewinnspiele und Verlosungen sind besonders in sozialen Medien ein beliebtes Marketinginstrument. Unternehmen können damit ihre Reichweite erhöhen und ihre Produkte oder Dienstleistungen kostengünstig bewerben. Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass derartige Verlosungen und Gewinnspiele auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können. GlücksspielabgabeAls Glücksspiele gelten Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen bzw. Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %. Hinweis Bagatellgrenze: Die Steuerpflicht für Preisausschreiben entfällt, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von € 500,00 im Kalenderjahr nicht überschreitet. Damit bleiben Glücksspielgewinne (Verkehrswert der Preise) bis zu € 10.000,00 abgabenfrei. EigenverbrauchsbesteuerungNeben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es, auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen. Stand: 27. September 2026
A-1130 Wien, Hummelgasse 14 |
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