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Jänner 2012

Neues UVA-Formular 2012

Pflicht zur Ausstellung einer UVA

Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss entweder vierteljährlich oder monatlich gemacht werden. Sie muss immer am 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum zweitfolgenden Monats abgegeben werden.

Vierteljährlich

Vorjahres-Umsatz bis Euro 30.000

Unternehmer bis zu einem Vorjahresumsatz von Euro 30.000 müssen die UVA zwar erstellen, aber nicht abgeben (jedoch fristgerecht einzahlen). Die Verpflichtung zur Erstellung trifft sie vierteljährlich.

Vorjahres-Umsatz bis Euro 100.000

Diese Unternehmer müssen die UVA vierteljährlich erstellen und einreichen.

Monatlich

Vorjahres-Umsatz über Euro 100.000

Über einem Vorjahres-Umsatz von Euro 100.000 muss die UVA monatlich erstellt und auch abgegeben werden.

Neues Formular ab 2012

Bereits bisher musste die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch eingereicht werden. Hat der Unternehmer die technischen Voraussetzungen dafür nicht (zum Beispiel: keinen Internetzugang), darf die UVA händisch ausgefüllt werden. In diesem Fall, muss ab 2012 das Formular beim Finanzamt bestellt werden.

Regeln für die Eintragungen

Alle Eintragungen müssen:

  • genau in den dafür vorgesehenen Feldern erfolgen. Am Formular sind Kästchen vorgezeichnet, in jedes muss ein Buchstabe geschrieben werden.
  • in Blockschrift und
  • ausschließlich in den Farben schwarz oder blau.

Stand: 09. Jänner 2012

Rechtsformwahl: Personengesellschaft

Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben wollen, so können sie dies als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft.

Gründung

Personengesellschaften sind schnell und einfach gegründet. Dies liegt unter anderem an der Formfreiheit bei der Vertragsgestaltung. Der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich oder mündlich gemacht werden. Ein Notariatsakt ist nicht verpflichtend. Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert.

Die Gründung ist wesentlich günstiger als die Gründung einer GmbH. Vom Gesetz wird kein Mindestkapital gefordert.

Arten

Die wichtigsten Formen der Personengesellschaften sind:

Offene Gesellschaft (OG)

Alle Gesellschafter der Offenen Gesellschaft haften für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen).

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der KG haftet mindestens einer der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (= Komplementär). Mindestens einer haftet lediglich beschränkt in der Höhe seiner Vermögenseinlage (= Kommanditist).

OG und KG entstehen erst mit dem Eintrag ins Firmenbuch.

Weitere gültige Personengesellschaften sind die atypische (= unechte) stille Gesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR). Auch die GmbH & Co KG fällt unter diese Art der Rechtsform.

Gewinnermittlung

Als Gewinnermittlung kann neben der Bilanzierung auch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewählt werden. Allerdings nur solange die Grenzen für die Bilanzierungspflicht nicht überschritten werden.

Steuern

Die Personengesellschaft selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt.

Es wird der Gewinn der Personengesellschaft auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Steuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.

Anders als bei der GmbH ist auch in Jahren, in denen Verluste geschrieben werden, keine Mindeststeuer zu zahlen.

Dieser Artikel bietet lediglich einen kurzen Überblick. Bitte kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine umfassende Beratung.

Stand: 07. Dezember 2011

Zinsengutschrift vom Finanzamt

Steuerpflichtige können ab 1.1.2012 eine Zinsengutschrift vom Finanzamt erhalten. Diese Zinsen tragen den Namen Berufungszinsen.

Entstehen von Berufungszinsen

Ein Anspruch auf Berufungszinsen kann entstehen, wenn gegen einen Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die im Bescheid festgesetzt Abgabennachforderung vorweg bezahlen. Weiters muss ein Antrag, auf Berufungszinsen gestellt werden. Im Falle eines (für den Steuerpflichtigen) erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen.

Höhe der Zinsen

Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (seit 14.11.2011: 2,38 % - Basiszinssatz auf 0,38 % gesenkt). Für Abgaben die vor dem 1.1.2012 entrichtet wurden, beginnt die Verzinsung ab 1.1.2012 zu laufen. Der herabgesetzte Betrag dient als Berechnungsbasis für die Zinsen.

Keine Auszahlung der Berufungszinsen

Nicht ausbezahlt wird eine Zinsen Gutschrift unter Euro 50. Weiters gelten die Regelungen zu den Berufungszinsen nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

Aussetzungszinsen

Ein Steuerpflichtiger, der gegen einen Abgabebescheid Berufung einlegt kann die Zahlung des strittigen Betrages aussetzen lassen. Ist seine Berufung erfolglos, so hat er neben den Abgaben auch Aussetzungszinsen zu zahlen. Umgekehrt jedoch, wenn der Steuerpflichtige die Abgabe bezahlt und die Berufung erfolgreich war erhielt er bisher keine Zinsengutschrift. Dieses ungleiche Verhältnis wird durch die neuen Berufungszinsen nun behoben. Die Aussetzungszinsen bleiben bestehen und betragen auch weiterhin 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Stand: 09. Jänner 2012

GmbH kauft Porsche

Kauft eine GmbH einen Porsche und stellt ihn dann seinem geschäftsführenden Gesellschafter zur privaten Nutzung zur Verfügung, kann

  • eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Geschäftsführer-Tätigkeit vorliegen. Ist das nicht der Fall, wird
  • eine Form der verdeckten Gewinnausschüttung anzunehmen sein.

Jede Nutzung betrieblich

Bei einer GmbH ist grundsätzlich jede Nutzung betrieblich. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einem Urteil klar: Im Falle des Porsches ist die entscheidende Frage nicht, ob eine überwiegende betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Maßgeblich ist, ob nachweislich eine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel vorliegt. Nur in diesem Fall ist ein außerbetriebliches Vermögen der GmbH anzunehmen.

Verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist

  • eine Zuwendung, die von der GmbH
  • an einen Gesellschafter gewährt wird,
  • die keiner anderen Person zukommen würde.

Die Zuwendung hat somit ihre Wurzel im Beteiligungsverhältnis. Ein weiteres Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass sie nicht als Ausschüttung (zum Beispiel Dividende) erkennbar ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird wie jede andere Gewinnausschüttung besteuert. Der Gesellschafter hat 25 Prozent Kapitalertragssteuer vom Kaufpreis zu bezahlen. Die erhöhten Aufwendungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Stand: 09. Jänner 2011


Dezember 2011

Nachbescheidkontrolle

Als Nachbescheidkontrolle wird eine übliche Praxis der Finanzverwaltung bezeichnet.

Die Finanzbehörde erlässt einen Veranlagungsbescheid. Der Bescheid wird dem Steuerpflichtigen zugestellt. Einige Wochen später erhält der Steuerpflichtige allerdings ein Ergänzungsersuchen. In diesem wird er dazu aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Meist müssen die Sonderausgaben, Werbungskosten und/oder außergewöhnliche Belastungen belegt werden.

Der Grund warum es zu diesen Ergänzungsansuchen kommt ist, dass die Erklärungen vorab elektronisch geprüft werden. Die Bescheide werden automatisch erstellt. Erst im Nachhinein überprüft ein Finanzbeamter die Richtigkeit der erstellten Bescheide.

Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats aufgehoben

Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise der Finanzverwaltung wurde sowohl vom UFS als auch vom VwGH geprüft. Der UFS sah diese Vorgehensweise als rechtlich unzulässig an.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt sich jedoch mit seinem Urteil hinter die gängige Praxis. Er hob die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats auf.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Der Verwaltungsgerichtshof räumt in seiner Entscheidung ein, es sei die Aufgabe der Finanzverwaltung darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen gleich behandelt werden. Sie hat auch sicher zu stellen, dass keine Abgabeneinnahmen zu unrecht verkürzt werden.

Um die Abgaben bemessen zu können, muss die Behörde alle Unterlagen sorgfältig erheben. Sind Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei der Veranlagung berücksichtigt worden, die tatsächlich nicht angefallen sind, dann ist die Aufhebung des Bescheids zulässig.

Stand: 10. November 2011

Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen

Dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen Zahlungen ins Ausland, die getätigt werden für selbständige Leistungen, wenn diese im Inland ausgeübt werden. Die Mitteilungspflicht entsteht, wenn innerhalb eines Jahres alle Auslandszahlungen zugunsten desselben Leistungserbringers € 100.000,00 übersteigen.

Diese Pflicht betrifft Unternehmer und auch Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (auch wenn diese keine Unternehmer sind).

Mitteilungspflichtige selbständige Leistungen

Umfasst sind im Inland ausgeführte selbständige Leistungen. Dazu zählen z.B.:

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
  • Leistungen von Ärzten, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Journalisten, Dolmetschern.

Ebenfalls der Mitteilungspflicht unterliegen ins Ausland geleistete Zahlungen für Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen. Erfasst sind auch Auslandszahlungen für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Fristen

Die Mitteilung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Diese ist an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre, zu übermitteln. Für alle Zahlungen im Kalenderjahr 2011 muss die Mitteilung bis spätestens Ende Februar 2012 gemacht werden.

Mitteilungspflicht entfällt

Wenn die Grenze von € 100.000,00 nicht überschritten wird, müssen die Zahlungen nicht gemeldet werden. Besteht für die Zahlung im Inland eine Verpflichtung zum Steuerabzug, so ist auch keine Mitteilungspflicht gegeben. Ebenfalls nicht gemeldet werden müssen Zahlungen, die an ausländische Körperschaften geleistet werden und die ausländische Körperschaftsteuer 15 % oder mehr beträgt.

Strafen bei Nichterfüllung

Wird diese gesetzliche Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kann das mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % (maximal € 20.000,00) des mitzuteilenden Betrages geahndet werden.

Stand: 10. November 2011

Budgetbegleitgesetz 2012

Die wichtigsten Änderungen sind die Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger und der neue Verlustausgleich durch die Banken.

Das Budgetbegleitgesetz 2012 ist derzeit noch eine Regierungsvorlage. Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten.

Begünstigte Spendenempfänger

Eine Neuregelung gibt es bei der Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger. Abzugsfähig sind künftig Spenden an Einrichtungen, die

  • begünstigte Zwecke verfolgen und
  • ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (mit umfassender Amtshilfe) haben und
  • einer begünstigten inländischen Forschungs- oder Bildungseinrichtung entsprechen.

Diese Neuerung gilt ab Kundmachung. Es ist für alle offenen Veranlagungen anzuwenden.

Kapitalertragsbesteuerung Verlustausgleich

Durch die neue Kapitalertragsbesteuerung erfolgt eine 25%ige Besteuerung der Gewinne direkt von der depotführenden Stelle (in der Regel die Banken). Ein Verlustausgleich konnte bisher allerdings erst im Zuge der Veranlagung durchgeführt werden.

Ab 1.1.2013 soll ein laufender Verlustausgleich durch die depotführende Stelle vorgenommen werden. Für Einkünfte, die im Zeitraum von 1.4.2012 bis 31.12.2012 entstehen, ist bereits ein Verlustausgleich durch die Bank vorgesehen. Allerdings hat die Bank diesen im Rahmen einer Endabrechnung bis zum 30.4.2013 durchzuführen. Die Banken müssen eine Bescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleiches erteilen.

Stand: 10. November 2011

Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier

Geschenke an Geschäftspartner

Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne eine entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Aufdruck des Logos) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. In der Verwaltungspraxis werden aber Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine und Weihnachtskarten als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von bis zu € 40,00 netto/Jahr und die Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke.

Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, usw.) können vernachlässigt werden.

Geschenke an Arbeitnehmer

(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages in der Höhe von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern für sie ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, dann gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht. Daher ist die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen

Diese sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Stand: 10. November 2011


November 2011

Steuerspar-Checkliste 2011

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).

Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2012 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2012 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.

2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2011, die am 15.1.2012 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2011 als bezahlt.

3. Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden.

4. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können steuerlich im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2012 ohnehin geplant ist.

5. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2011, steht eine Halbjahres-AfA zu.

6. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei von Mitarbeitern empfangene Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein, usw., unter Umständen aber auch Goldmünzen) handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

7. NEU ab Veranlagung 2011: Ausdehnung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuung

Neu abzugsfähig sind auch die Verpflegungskosten, wenn eine Betreuung ohne eine Mahlzeit nicht möglich ist (z.B. wenn das Kind den ganzen Tag im Kindergarten ist.).

Auch alle Betreuungskosten während eines Ferienlagers sind absetzbar. Neu absetzbar sind daher auch die Verpflegungs-, Fahrt und Unterkunftskosten. Auch das Unterhaltungsangebot ist absetzbar. Dies gilt sowohl für Nachhilfekurse (Sprachferien, Computercamps), wie auch für Sportangebote (Fußballtraining, Schikurs).

8. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 aus.

Stand: 11. November 2011

Geschäftsführung als Liebhaberei

Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, aus denen jedoch kein positiver Gesamterfolg erzielt wird. Diese Verluste dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht ausgeglichen werden und auch nicht in die Folgejahre vorgetragen werden. Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung

Liebhaberei ist bei verlustbringenden Betätigungen anzunehmen,

  • die sich in einem besonderen Maß für eine private Nutzung eignen und einer privaten Neigung entsprechen (z.B. Vermietung eines Sportflugzeuges oder Segeljacht, Pferdezucht)
  • die aus privater Neigung heraus betrieben werden (z.B. Sammlertätigkeiten)

Auch die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen kann als Liebhaberei qualifiziert werden.

Allerdings gilt auch: nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen, ist die Betätigung nicht zwangsläufig unter dem Bereich der Liebhaberei einzuordnen.

Geschäftsführung als Liebhaberei

Unter Umständen kann auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer als Liebhaberei qualifiziert werden. Das geht aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Juli 2011 hervor. In dem konkreten Fall erhielt eine GmbH-Geschäftsführerin aufgrund der schlechten finanziellen Lage der GmbH kein Entgelt für ihre Tätigkeit. Laut dem VwGH stellt diese Tätigkeit durch die Unentgeltlichkeit keine Einkunftsquelle dar. Daher können auch die durch die Geschäftsführung bedingten Aufwendungen keine Berücksichtigung finden.

Als Konsequenz ergibt sich daher, dass die Geschäftsführerin keine Aufwendungen für Reisekosten, PC und Büromaterial als Werbungskosten geltend machen kann.

Stand: 13. Oktober 2011

Auftraggeberhaftung: Wichtige Angaben bei der Überweisung

Überweisung an das DLZ

Bei der Überweisung von Haftungsbeträgen an das Dienstleistungszentrum – Auftraggeber Haftung (DLZ-AGH) sind einige wichtige Daten anzugeben.

Verwendungszweck

Die Angaben müssen zeilenweise gemacht werden. Es muss unbedingt eines der drei Kürzel (AGH, AGH-SV, AGH-LSt) angeführt werden. Dadurch wird bekannt gegeben, wofür die Überweisung getätigt wird.

1. Zeile (eines der drei Kürzel)

AGH: Haftungsbeitrag für SV und Finanz
AGH-SV: Haftungsbeitrag nur für SV
AGH-LSt: Haftungsbeitrag nur für Finanz

2. Zeile

AG: Dienstgebernummer – (Name)

3. Zeile

AN: Dienstgebernummer – UID-Nummer. Die UID-Nummer muss angegeben werden.

Falls sie nicht bekannt ist, kann jedoch stattdessen die Finanzamtsnummer samt Steuernummer des beauftragten Unternehmens angegeben werden.

4. Zeile

Rechnungsdatum und Rechnungsnummer

Onlineüberweisung

Kundendatenfeld: Hier muss immer mit 150 begonnen werden und danach folgt die 9-stellige Dienstgebernummer des Auftragnehmers. Das ermöglicht die elektronische Zuordnung der Zahlung als AGH-Zahlung.

Sammelüberweisung

Das DLZ kann keine Sammelüberweisungen entgegennehmen. Daher muss für jeden Auftragnehmer eine gesonderte Überweisung getätigt werden.

Stand: 13. Oktober 2011

Rechtzeitiges Einlangen einer E-Mail bei Gericht

Wenn es eine Frist einzuhalten gilt, ist es von großer Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt eine E-Mail als eingelangt gilt.

Der OGH hat sich dazu in einer Entscheidung geäußert. Eine E-Mail gilt ab dem Zeitpunkt als eingelangt, ab dem sie vom Server des Gerichts empfangen wurde. Der Zeitpunkt des Einlangens kann deshalb auch außerhalb der Amtsstunden erfolgen.

Stand: 13. Oktober 2011


Oktober 2011

Förderung der ersten Arbeitnehmer

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurde auch im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Änderung für Neugründungen ab dem 1.1.2012 geschaffen.

Bisherige Regelung

Im Monat der Gründung und in den darauf folgenden elf Monaten fallen keine Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer an.

Neu ab 1.1.2012

Viele Neugründer beschäftigen im ersten Unternehmensjahr noch keine Arbeitnehmer. Sie konnten diese Begünstigung daher nicht nutzen. Neugründer haben nun die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Jahre die Begünstigung der lohnabhängigen Abgaben in Anspruch zu nehmen. Zu den lohnabhängigen Abgaben zählen der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der Wohnbauförderungsbeitrag und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der begünstigte Zeitraum (von zwölf Monaten) beginnt mit der Einstellung des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt sind in den ersten zwölf Monaten nach der Neugründung die lohnabhängigen Abgaben aller beschäftigten Arbeitnehmer begünstigt. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, gilt diese Begünstigung nur mehr für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.

Beispiel

Neugründung: 1.5.2012. Einstellung des ersten Arbeitnehmers am 1.8.2012. Am 1.10.2012 werden wieder drei Arbeitnehmer eingestellt. Der Zeitraum, in dem die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, umfasst grundsätzlich vom Monat der Neugründung weg weitere 35 Monate (drei Jahre). Das wäre bis zum 30.4.2015. Sobald jedoch der erste Arbeitnehmer eingestellt wird, beginnt der begünstigte Zeitraum zu laufen (dies ist der 1.8.2012).

Ab diesem Zeitraum kann die Begünstigung für ein Jahr in Anspruch genommen werden (bis 31.7.2013). Bis zwölf Monate nach der Neugründung sind die Lohnabgaben von allen vier Arbeitnehmern begünstigt (bis 30.4.2013). Für die restlichen drei Monate sind die Abgaben nur mehr für die ersten drei der Arbeitnehmer begünstigt.

Stand: 12. September 2011

Spenden

Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z.B. Universitäten). Absetzbar sind auch Spenden an Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie die Österreichische Nationalbibliothek oder Museen. Neu abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (gilt für alle Zuwendungen ab 1.1.2012).

Liste der begünstigten Spendenempfänger

Bereits bisher waren Spenden an Organisationen begünstigt, die sich für humanitäre Zwecke (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) einsetzen. Dies wird (ab 1.1.2012) ausgedehnt auf Organisationen, deren Ziel der Schutz der Umwelt, Natur oder der Artenvielfalt ist. Auch Spenden an Tierheime sind nun absetzbar.

Zuwendungen an diese Organisationen sind allerdings nur absetzbar, wenn die Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint und das Gültigkeitsdatum nicht abgelaufen ist.

http://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/

Nachweis der Spendenzahlung

Die Spendenorganisation muss eine Bestätigung über die Zahlung der Spende ausstellen. Die Sozialversicherungsnummer muss der Organisation nicht mitgeteilt werden.

Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe

Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Alle freiwilligen Zuwendungen (unabhängig davon, an welche Organisation sie geleistet werden) werden addiert. Darauf ist dann die Begrenzung anzuwenden.

Übersteigen die Spenden diese Grenze, so können sie (unter Einrechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgabe abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Spenden in Summe 10 % des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte nicht übersteigen.

Aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Bisher waren nur Spenden an in Österreich ansässige Einrichtungen, die mit Forschungs- und Lehraufgaben betraut sind, abzugsfähig. Laut einem Urteil des EuGH (vom 16.6.2011) widerspricht diese Regelung der Kapitalverkehrsfreiheit.

Um dem Urteil zu entsprechen, kommen als begünstige Spendenempfänger nun auch ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in Betracht.

Stand: 12. September 2011

Anspruchszinsen

Ab 1.10.2011 beginnen die Anspruchszinsen zu laufen.

Sie entstehen, wenn Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachforderungen für das Jahr 2010 noch nicht entrichtet wurden. Verzinst werden allerdings auch noch nicht entrichtete Steuergutschriften. Der Zinssatz beträgt 2,88 %.

Stand: 12. September 2011

Erwerbsschwelle

Erwerbsschwelle

Werden einem österreichischen Unternehmer Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU geliefert, so ist dies in der Regel in Österreich als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die Erwerbsteuer im gleichen Monat als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Werden Waren eingekauft, die den Betrag von € 11.000,00 pro Kalenderjahr nicht überschreiten, unterbleibt die Besteuerung für:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, für die keine Vorsteuer abgezogen werden darf (unechte Steuerbefreiung)
  • Land- und Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschal ermitteln
  • juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Zur Berechnung, ob die Erwerbsschwelle überschritten wurde, werden die Nettoentgelte aller Waren, die aus Mitgliedstaaten erworben wurden, addiert. Nicht in die Berechnung miteinbezogen wird der Erwerb von neuen Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralöle, Tabakwaren).

Wurde im vorangegangenen Jahr die Erwerbsschwelle überschritten, so findet im laufenden Jahr in jedem Fall eine Besteuerung statt (auch dann, wenn die Erwerbsschwelle nicht erreicht wird).

Verzicht auf die Erwerbsschwelle

Der Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Dieser Verzicht ist dem Finanzamt schriftlich zu erklären.

Seit 1.8.2011 sollte der Unternehmer im Umgang mit seiner UID-Nummer Folgendes beachten:

Verwendet er gegenüber dem Lieferanten seine UID-Nummer, so wird das als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle gewertet. Dieser Verzicht ist für zwei Jahre bindend.

Stand: 12. September 2011

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

In-Vitro-Fertilisation

Abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung sind die Kosten einer medizinisch indizierten In-Vitro-Fertilisation.

In alten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes galten diese Kosten als nicht abzugsfähig, da sie einen freiwilligen Aufwand darstellen.

Der Verwaltungsgerichtshof änderte jedoch bei seinem letzten Urteil zu diesem Thema seine Meinung mit der Begründung, dass ein öffentliches Interesse der Gesellschaft an Kindern besteht. Allerdings darf die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt worden sein.

Adoptionskosten

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (vom Juli 2011) schließt nun auch die Kosten einer Adoption in den Bereich der abzugsfähigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit ein.

Stand: 12. September 2011

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2012

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Altersgruppe Euro
0 - 3 Jahre 186,00
3 - 6 Jahre 238,00
6 - 10 Jahre 306,00
10 - 15 Jahre 351,00
15 - 19 Jahre 412,00
19 - 28 Jahre 517,00

Stand: 12. September 2011


September 2011

Abgabenänderungsgesetz 2011

Am 1.8.2011 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In der endgültigen Fassung wurden manche Bestimmungen noch geändert. Hier ein Überblick über die Änderungen zum ersten Entwurf.

Begünstigung für Auslandsmontagen

Noch einmal geändert wurde die Begünstigung zum Montageprivileg. 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte (statt die vorgeschlagenen 50 %) werden steuerfrei bleiben. Dieser Betrag darf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage der gesetzlichen Sozialversicherung nicht übersteigen (geplant waren 75 % der Höchstbeitragsgrundlage). Die vorgeschriebene Mindestentfernung des Arbeitseinsatzes wird reduziert auf 400 km (geplant waren 600 km). Für alle Arbeitnehmer, deren Einsatzort nicht mehr als 400 km entfernt liegt, gelten 2012 – im Interesse des Vertrauensschutzes – die alten Regelungen (steuerfrei: 33%).

Kirchenbeiträge

Erhöht wurde der Betrag bis zu dem Kirchenbeiträge steuerlich geltend gemacht werden können. Ab der Veranlagung 2012 dürfen € 400,00 Kirchenbeitrag als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Spenden

Bisher war vorgesehen, dass die Sozialversicherungsnummer des Spenders elektronisch übermittelt werden muss. Diese Verpflichtung wurde nun gestrichen.

Übergang der Steuerschuld

Die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen sowie die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten wird in die Reverse-Charge-Regelung aufgenommen. Diese Regelung gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2011 (geplant für alle Umsätze ab dem 30.6.2011) ausgeführt werden.

Lieferungen, die ausländische Unternehmer in Österreich erbringen, werden nicht dem Reverse-Charge-System unterworfen. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 sieht diesbezüglich nun keine Änderung mehr vor.

Vermögenszuwachssteuer

Die neue Vermögenszuwachssteuer wird erst mit 1.4.2012 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Verkäufe von Beteiligungen und anderen Kapitalanlagen steuerpflichtig. Die Banken werden einen Steuerabzug von 25 Prozent vornehmen. Bis zum 1.4.2012 gelten Übergangsbestimmungen.

Bisher schon steuerpflichtig sind wesentliche Beteiligungen an Körperschaften (Beteiligungen über 1 %, in den letzten fünf Jahren). Für sie gelten weiterhin spezielle Regelungen.

Stand: 11. August 2011

Veräußerung von Kapitalanlagen

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Veräußerung von entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen, die im Privatvermögen gehalten wurden.

Werden Kapitalanlagen veräußert, die ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden, so ist darauf die neue Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung (25 %) der Banken anzuwenden. Für Kapitalvermögen, das davor entgeltlich angeschafft wurde (oder wird), gelten die Übergangsbestimmungen oder die alten Regelungen.

Beteiligungen an Körperschaften und Anteilsscheine an Kapitalanlagefonds

Die neue Abzugsverpflichtung gilt für alle Beteiligungen und Fonds,

  • die ab dem 1.1.2011 gekauft und nach dem 31.3.2012 verkauft werden und
  • alle, die ab dem 1.4.2012 gekauft werden.

Übergangsbestimmungen

Bei Anschaffung vor dem 1.1.2011 gilt die alte Regelung. Nach dem Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) können sie steuerfrei veräußert werden. Außer die Beteiligung lag in den letzten fünf bzw. zehn Jahren über 1 % (wesentliche Beteiligung), dann besteht bei einer Veräußerung vor dem 1.4.2012 weiterhin die Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz. Erfolgt die Veräußerung nach dem 1.4.2012, so kommt bereits die neue Besteuerung von 25 % zur Anwendung.

Erfolgte der Kauf nach dem 1.1.2011 und die Veräußerung vor dem 1.4.2012, so erfolgt eine Besteuerung als Spekulationsgeschäft. Die Spekulationsfrist kann in diesem Fall bis zu 15 Monate (normal 12 Monate) betragen.

Anderes Kapitalvermögen und verbriefte Derivate

Werden andere Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungswertpapiere) und verbriefte Derivate entgeltlich ab dem 1.4.2012 erworben, so fallen sie unter die neue Abzugsverpflichtung.

Übergangsbestimmung

Wird der Erwerb noch vor dem 30.9. 2011 durchgeführt, erfolgt die Besteuerung nach dem alten System. Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn der Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) erfolgt.
Werden diese zwischen dem 1.10.2011 und dem 1.4.2012 erworben, so gilt die Veräußerung als Spekulationsgeschäft. Es gilt eine zeitlich unbegrenzte Spekulationsfrist. Bei Verkäufen nach dem 1.4.2012 gilt jedoch der besondere Steuersatz von 25 %.

Stand: 11. August 2011

Erhöhung Zinsen

Der österreichische Basiszinssatz wurde erhöht. Mit Wirkung ab 13.7.2011 beträgt er nun 0,88 % (vorher: 0,38 %).

Die Anspruchs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen sind abhängig vom Basiszinssatz. Aus diesem Grund wurden auch diese erhöht.

Seit 13.7.2011 13.5.2009 – 12.7.2011
Stundungszinsen 5,38 % 4,88 %
Aussetzungszinsen 2,88 % 2,38 %
Anspruchszinsen 2,88 % 2,38 %

Stand: 11. August 2011

Rechte der Finanzpolizei

Die Bestimmungen über die Rechte der Finanzpolizei finden sich im Ausländerbeschäftigungsgesetz und im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Die Finanzpolizei ist berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten. Auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

Des weiteren zählt es zu ihren Befugnissen, Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen.

Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ist sie dazu befugt, die Identität von Personen festzustellen. Dazu gehört das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der überprüften Person.

Die Rechte für dieses Vorgehen hat die Finanzpolizei aber nur in einem Fall: Es muss ein Grund zur Annahme bestehen, dass dort (in diesen Gebäuden oder Fahrzeugen oder von diesen Personen) Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Im Regelfall ist die Finanzpolizei nicht dazu berechtigt, Personen festzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist.
Jedoch ist die Finanzpolizei nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dazu berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Gründe dafür bestehen, dass diese Personen illegal beschäftigt werden.
Die Finanzpolizei darf das Betriebsgelände nicht auf gewaltsame Weise betreten.

Zwangsstrafen

Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist es allerdings strafbar, die Kontrolle unberechtigt zu verhindern. Das Strafmaß liegt hier zwischen € 2.500,00 und € 8.000,00.

Stand: 11. August 2011

Rot-Weiß-Rot-Karte

Seit 1.7. können Anträge für die neue Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) gestellt werden. Diese wurde eingeführt, um vermehrt hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte in den österreichischen Arbeitsmarkt einzugliedern. Das Bewertungssystem erfolgt nach Punkten.

Anwendungsbereich

Angesprochen werden durch die Rot-Weiß-Rot-Karte Angehörige von Drittstaaten, die unter folgende Zielgruppen fallen:

  • Hochqualifiziertes Personal
  • Fachkräfte in Mangelberufen
    Welche Berufe als Mangelberufe eingestuft werden, wird per Verordnung bestimmt. Fachkräfte in Mangelberufen werden voraussichtlich erst mit 1.5.2012 zugelassen.
  • Sonstige Schlüsselkräfte
    Darunter fallen Personen, die eine Schlüsselkraft in einem Unternehmen darstellen können. Für sie gilt neben dem Erreichen der nötigen Punktezahl noch eine Mindestgehaltsanforderung und eine Arbeitsmarktprüfung vom AMS.

Weiters können auch Personen eine RWR-Karte beantragen, die

  • ein Masterstudium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder an einer akkreditierten Privatuniversität oder
  • mindestens den zweiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums erfolgreich abgeschlossen haben.

Sie müssen ein Beschäftigungsangebot mit einem Bruttogehalt von mindestens € 1.890,00 nachweisen.

Antragstellung

Der Antrag muss bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Heimatstaat gestellt werden. Personen, die bereits eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen, können den Antrag auch direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Wien MA 35) einbringen. Der Antrag wird dann an das Arbeitsmarktservice zur Prüfung und Berechnung der Punkte weitergeleitet.

Stand: 11. August 2011


August 2011

Auftraggeberhaftung

Bisherige Regelung

Schon bisher galt, der Auftraggeber von Bauleistungen haftet für die Abgabe der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer. Seit 1.1.2011 fallen auch die Auftraggeber der Reinigung von Bauwerken unter diese Bestimmung. Die Haftung ist beschränkt auf maximal 20 % des geleisteten Werklohnes.

Haftungsbefreiung

Um von dieser Haftung befreit zu werden, kann der Auftragnehmer entweder eine Aufnahme in die HFU Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) beantragen oder der Auftraggeber einen Teil der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ) überweisen.

Neu seit 1.7.2011

Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben

Auftraggeber haften seit 1.7.2011 auch für die Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer. Diese Haftung ist beschränkt auf höchstens 5 % des Werklohnes.

Der Auftraggeber der Bauleistung kann der Haftung entgehen, indem er 5 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse bezahlt. Alternativ ist wieder die Haftungsfreistellung durch Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vorgesehen.

Auswirkung für den Auftraggeber der Bau- oder Reinigungsleistung

Damit der Unternehmer von jeder Haftung befreit ist (sowohl von der anfallenden Lohnsteuer als auch von den Sozialversicherungsbeiträgen), muss er in Summe 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse abführen. Die Zahlung, die die lohnabhängigen Abgaben betrifft, wird von der Krankenkasse an das Finanzamt weitergeleitet.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist bei der Zahlung zwingend anzuführen. An das Subunternehmen werden die restlichen 75 % des Werklohnes ausbezahlt.

Ist der Auftragnehmer in der HFU-Liste eingetragen, kann der Werklohn zu 100 % an ihn bezahlt werden.

Stand: 07. Juli 2011

Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses

Werden im Ausland ansässige Personen (beschränkt Steuerpflichtige) für bestimmte Leistungen im Inland engagiert, dann unterliegen ihre inländischen Einkünfte der Abzugsteuer. Sie ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Für Mitwirkende bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen gibt es diesbezüglich Sonderbestimmungen. Diese sind im Künstler-Sportler-Erlass geregelt. Der Bestimmung unterliegen nicht nur die Künstler oder Sportler selbst, sondern z.B. auch Beleuchtungstechniker, Regisseure und Kostümbildner.

Abzugsteuer

Der Veranstalter, der die beschränkt steuerpflichtigen Personen engagiert, ist verpflichtet, eine Abzugsteuer an das Finanzamt abzuführen. Grundsätzlich wird die Abzugsteuer nach der Bruttomethode berechnet. In manchen Fällen kann auch eine Nettobesteuerung angewendet werden.

Bruttobesteuerung:

Die Abzugsteuer beträgt 20 % des Bruttobetrags der Einkünfte einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge, abzüglich der Umsatzsteuer. Getätigte Ausgaben werden dabei nicht berücksichtigt.

Anhebung der Bagatellgrenze:

Diese Abzugsteuer kann seit März 2011 unterbleiben, wenn der Künstler/Sportler vom inländischen Veranstalter ein Honorar von maximal € 1.000,00 erhält (früher: maximal € 440,00 pro Veranstaltung bzw. maximal € 900,00 vom selben Veranstalter). Neben dieser Grenze dürfen auch wie bisher noch Kostenersätze (Flug- oder Fahrtkosten, Nächtigungskosten) gewährt werden, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Neu: Gilt auch für Musiker bei Tanzveranstaltungen

Von dieser Vereinfachungsregelung dürfen auch Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (wie einem Zeltfest oder Ball) auftreten, Gebrauch machen. Bisher waren sie ausdrücklich von dieser Sonderbestimmung ausgenommen.

Schriftliche Bestätigung

Die Künstler/Sportler müssen dem Veranstalter eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie bestätigen, dass ihre inländischen Einkünfte den Gesamtbetrag von € 2.000,00 nicht übersteigen. Die Vereinfachungsmaßnahme darf nicht angewendet werden, wenn der Künstler eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige Erklärung abgegeben hat.

Der Veranstalter hat diese Erklärung sowie einen Nachweis über die Identität des Künstlers/des Sportlers (z.B. eine Kopie des Reisepasses) sowie die Angaben über den Wohnort und die Adresse aufzubewahren.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Damit doppelte Besteuerungen vermieden werden, hat Österreich mit einigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Der Veranstalter kann Steuerentlastungen berücksichtigen, die in dem jeweilig anzuwendenden DBA vorgesehen sind. Er muss die Richtigkeit der Einschränkung (Unterlassung) des Steuerabzugs beweisen oder zumindest glaubhaft machen können.

Stand: 07. Juli 2011

Neue Prüfungsschwerpunkte

Standardisierte Kurzprüfungen

Einen Schwerpunkt des „Fair Play“-Projekts der Finanzbehörde bilden die standardisierten Kurzprüfungen (SKM). Der Prüfungszeitraum bei diesen Prüfungen umfasst in der Regel nur ein Jahr. Die Prüfung wird auf wesentliche Prüffelder eingeschränkt. Dem Wirtschaftstreuhänder und dem Unternehmer wird das Thema der Prüfung nach dem Unterzeichnen des Prüfungsauftrags erläutert.

Die Finanz wählt für eine standardisierte Kurzprüfung nur Unternehmen aus, die aus ihrer Sicht als Nichtrisikofälle eingestuft werden. Neben dem Wunsch nach einer guten Zusammenarbeit legt sie Wert auf die Mitwirkung von Seiten des Wirtschaftstreuhänders und des Unternehmers.

Diese Punkte sieht sie als Indikatoren dafür, ob die Prüfung ein Nichtrisikofall bleibt. Erfolgt im Zuge der Prüfung eine Einstufung als Risikofall, so kann die Behörde den Prüfungsumfang jederzeit ausweiten.

Beobachtung im ersten Unternehmerjahr

Jungunternehmer unterstehen zukünftig einer speziellen Beobachtung der Finanzbehörde. Im Rahmen von regelmäßigen Besuchen erhalten die Jungunternehmer von den Beamten Informationen, die die Zusammenarbeit für beide Seiten erleichtern sollen. Die Behörde nimmt bei diesen Besuchen aber auch das Erklärungs- und Zahlungsverhalten der Unternehmer genau unter die Lupe. Nach einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten erfolgt eine Entscheidung darüber, ob eine Nachschau im Bereich der Umsatzsteuer oder eine Umsatzsteuersonderprüfung eingeleitet wird.

Am Ende des ersten Unternehmerjahres werden die Unternehmer aus dieser Beobachtung im Zuge eines Abschlussgesprächs entlassen.

Stand: 07. Juli 2011

Reihengeschäft

Bei einem Reihengeschäft wird über einen Gegenstand ein Geschäft mit mehreren Unternehmern abgeschlossen. Der Gegenstand gelangt dabei direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer.

Beispiel: Ein Unternehmer aus Linz bestellt bei seinem Lieferanten in Innsbruck. Dieser hat die Ware nicht auf Lager und bestellt wiederum bei einem Händler in München. Der Münchner liefert direkt nach Linz.

Vorgehensweise aus umsatzsteuerlicher Sicht

Umsatzsteuerlich ist dieses Geschäft so zu sehen (gedanklich), als ob mehrere Geschäfte zeitlich hintereinander ablaufen würden. Durch diese Aufteilung entstehen mehrere Lieferungen. Für jede dieser Lieferungen ist der Ort und Zeitpunkt der Lieferung einzeln zu bestimmen. Dies ist wesentlich zur Beurteilung in welchem Land eine etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, und wo man sich umsatzsteuerlich zu registrieren hat.

Bewegte Lieferung

Nur eine dieser unterstellten Lieferungen stellt eine Beförderungs- oder Versendungslieferung dar. Ort der Lieferung dieser so genannten bewegten Lieferung ist dort, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.

Ruhende Lieferung

Alle Lieferungen, die nicht als die Beförderungs- oder Versendungslieferung beurteilt werden, stellen eine ruhende Lieferung dar. Der Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Dreiecksgeschäft

Eine Sonderform des Reihengeschäftes ist das Dreiecksgeschäft. Es ist anzuwenden, wenn ein Geschäft zwischen drei Unternehmern in drei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand abgeschlossen wird. Liegt ein Dreiecksgeschäft vor, gibt es Erleichterungen bei den Registrierungspflichten im Ausland.

Achtung: Die Lösung von Reihengeschäften kann äußerst komplex sein. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin bevor Sie ein solches Geschäft abschließen!

Stand: 07. Juli 2011


Juli 2011

Advance Ruling

Neue Regelung

Mit 1.1.2011 ist das neue Advance Ruling in Kraft getreten. Hinter diesem englischen Begriff verbirgt sich die behördliche Verpflichtung zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu einem noch nicht verwirklichten steuerlichen Sachverhalt.

Vorerst gibt es diesen Auskunftsbescheid nur für Rechtsfragen zu den Themen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise.

Wie bisher kann auch weiterhin eine kostenlose Auskunft bei der Behörde eingeholt werden. Diese beruht auf dem Prinzip von Treu und Glauben und gilt nicht als verbindlich.

Inhalt des Antrags

Voraussetzung, um einen Auskunftsbescheid zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag. Dieser kann auch über FinanzOnline oder mittels eines Faxgerätes übermittelt werden. Der Antrag gilt nicht als eingebracht, wenn er per E-Mail übermittelt wird.

Der Antrag muss enthalten:

  • Eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
  • Die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • Eine Schilderung des Rechtsproblems
  • Konkret formulierte Rechtsfragen
  • Zu den formulierten Rechtsfragen muss eine eingehend begründete Rechtsansicht dargelegt werden.
  • Alle Angaben, die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgeblich sind (z.B. Umsatzerlöse, Konzernmitgliedschaft).

Verwaltungskostenbeitrag

Kosten fallen nach Stellung eines Antrags in jedem Fall an. Auch wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Bearbeitung zurückgenommen wird, sind € 500,00 zu bezahlen. Die Kosten orientieren sich an den Vorjahresumsätzen des Antrag stellenden Unternehmens. Mindestens betragen sie € 1.500,00. Je nach Vorjahresumsatz können die Kosten auf bis zu € 20.000,00 ansteigen (wenn der Vorjahresumsatz € 38,5 Mio. überschreitet). Mitglieder eines Konzerns, der zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, bezahlen immer den Höchstbetrag von € 20.000,00. Laut den Einkommensteuerrichtlinien können die Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Stand: 06. Juni 2011

Urlaubsansprüche

Urlaubsgesetz (UrlG)

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Urlaub sind im Urlaubsgesetz geregelt. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Ausgenommen sind daher alle Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden, sowie Bau- und Heimarbeiter, Land- und Forstarbeiter und Arbeitnehmer, auf die das Theaterarbeitergesetz anzuwenden ist.

Bezugszeitraum

Jedem Arbeitnehmer steht ein bezahlter Urlaub von grundsätzlich 30 Werktagen (von Montag bis Samstag) oder auch 5 Wochen im Jahr zu. Ab Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich dieser Anspruch auf 36 Werktage oder 6 Wochen. Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben denselben Anspruch auf Urlaub. Zusätzlichen Urlaubsanspruch von zwei Werktagen haben Arbeitnehmer, wenn sie mindestens 50-mal in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr über einen Zeitraum von mindestens sechs Stunden Schwerarbeit geleistet haben.

Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt besteht aus dem regelmäßigen Entgelt. Das ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre er nicht auf Urlaub gewesen. Bei Akkord- oder Stücklöhnen sowie sonstigen leistungsbezogenen Prämien wird das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen berechnet. Ausnahmsweise geleistete Arbeiten sind auszuscheiden.

Erholungszweck

Der Urlaub ist im Vorhinein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Vorwiegend soll der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs länger als drei Tage krank, wird der Urlaub dadurch unterbrochen.

Ablöseverbot

Nicht rechtens ist die Ablösung des Urlaubs in Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers. Auch wenn diesbezüglich Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen wurden, sind diese nicht rechtswirksam. Anders ist das im Falle einer Urlaubsersatzleistung. Das ist die aliquote Abgeltung von nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.

Verjährung

Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, so verliert er zwingend nach zwei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden wäre, seine Gültigkeit.

Stand: 06. Juni 2011

Steuerfreie Essensgutscheine

Gesetzliche Regelungen

Im Sozialversicherungsgesetz gibt es keinen Höchstbetrag, bis zu dem freiwillig gewährte Mahlzeiten beitragsfrei sind.

Im Gegensatz dazu gibt es im Einkommensteuergesetz genaue Regelungen. Lohnsteuerbefreit sind Essensmarken nur bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag. Wenn mit diesen Gutscheinen auch Lebensmittel gekauft werden können, verkürzt sich die Steuerfreiheit auf einen Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag. Sofern der Höchstbetrag (€ 4,40 oder € 1,10) überschritten wird, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Für jeden Arbeitstag darf nur ein Gutschein (auch elektronisch) ausgegeben werden.

Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

Eine Arbeitnehmerin klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Berücksichtigung der Essensmarken auch an den Tagen, an denen sie keine Arbeitsleistung (Krankenstand, Urlaub) erbrachte. Ihrer Ansicht nach stellten die Essensmarken einen Lohnbestandteil dar, der auch in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung mit einzubeziehen wäre.

In seinem Urteil führte der Oberste Gerichtshof aus, dass solche Sachleistungen, die ihrer Natur nach so eng mit der Erbringung der Arbeitsleistung verknüpft sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht konsumiert werden können, von der Entgeltfortzahlung auszunehmen sind. Darunter fallen auch die Essensmarken. Sie stellen lediglich einen Aufwandsersatz dar und sind kein Bestandteil des Arbeitslohns. Daher sind sie nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt einzubeziehen und nicht bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.

Stand: 06. Juni 2011

Besteuerung von Preisausschreiben

Höhe der Abgabe

Von Gewinnen, die bei Preisausschreiben verlost werden, muss eine Gebühr von 5 % an das Finanzamt abgeführt werden. Als Berechnungsbasis dient der Verkaufspreis (gemeine Wert) der verlosten Gegenstände.

Steuerschuldner, Berechnung und Abfuhr der Steuer

Der Unternehmer, der das Gewinnspiel veranstaltet, ist verpflichtet, die Gebühr einzuheben.

Das dafür vorgesehene Steuererklärungsformular ist das Formular zur Abrechnung über Glücksspielabgabe Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge (GSp 50). Die Unterlagen über das Preisausschreiben sollten aufbewahrt werden.

Änderung für den Gewinner

Für den Kunden selbst, der an dem Preisausschreiben teilnimmt, bleibt alles beim Alten. Er muss keine Steuer für seinen Gewinn abführen.

Neu im Ministerialratsentwurf

Es wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Steuer den Betrag von € 500,00 im Kalenderjahr übersteigt (ab Gewinnen im Wert von über € 10.000,00). Weiters entsteht die Gebührenpflicht nur, wenn sich das Glücksspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuer wird mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Gewinnspiel veröffentlicht wurde, fällig. Geplant ist das Inkrafttreten der Änderungen mit 1. September 2011.

Bei diesen Änderungen bleibt die tatsächliche Gesetzeswerdung noch abzuwarten.

Stand: 06. Juni 2011


Juni 2011

Reisekostenabzug bei gemischt veranlassten Reisen

Bisherige Rechtsprechung

Bisher ging die Finanzverwaltung sehr strikt bei dem Thema der Abzugsfähigkeit von Reisekosten vor. Als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig waren bislang nur jene Reiseaufwendungen, die ausschließlich betrieblich veranlasst waren. Bei gemischt veranlassten Reisen verwies die Finanzverwaltung auf das Aufteilungsverbot. Dadurch waren die Reisekosten zur Gänze nicht abzugsfähig.

Neues Verwaltungsgerichtshof-Urteil

Durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Blatt gewendet. Erstmalig in einer Entscheidung ging der VwGH vom Aufteilungsverbot in einen beruflichen (betrieblichen) und privaten Bereich ab. Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mitveranlasst wurde, liegt beim Steuerpflichtigen.

Die Reise muss sich eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig. Werden täglich berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.

Fahrt- oder Flugkosten

Fahrtkosten werden nach dem Verhältnis der jeweiligen beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Aufenthaltstage aufgeteilt.

Laut dem VwGH können bei „fremdbestimmten Reisen“ die Fahrtkosten einer Reise zur Gänze abgezogen werden.

Dies sind Reisen, bei denen ein berufliches (betriebliches) Ereignis der auslösende Moment für den Antritt der Reise war (wenn z.B. eine Reise durch den Arbeitgeber vorgeschrieben wurde). Auch wenn während der Reise Urlaubstage konsumiert werden, können in diesem Fall die gesamten Fahrtkosten abgesetzt werden.

Stand: 06. Mai 2011

Bewirtungskosten aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht

Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.

Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner.

Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die

  • zur Gänze abzugsfähig sind,
  • zur Hälfte abgezogen werden dürfen,
  • zur Gänze nicht abgezogen werden dürfen.

Umsatzsteuerrecht

Zur Gänze vorsteuerabzugsfähig

Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegen. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen.

Ertragsteuerrecht

Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.

Zur Gänze ertragsteuerlich abzugsfähig

Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt

    Beispiel: Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.

  • einen Entgeltcharakter hat

    Beispiel: Ein Journalist bewirtet einen Informanten. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Verfassen eines Artikels.

  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält

    Beispiel: Eine Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

Ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig

50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt – z.B. ein Essen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.

Ertragsteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig

Darunter fallen alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden (z.B. ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss).

Stand: 06. Mai 2011

Steuerliche Behandlung von Dienstwagen

Einer der Prüfungsschwerpunkte bei den GPLA-Prüfungen ist momentan die Prüfung der Sachbezüge für Kraftfahrzeuge. Deshalb möchten wir Sie auf die Wichtigkeit dieses Themas hinweisen und diesbezüglich informieren.

Höhe des Sachbezuges

Sachbezüge sind Entgeltsbestandteile sowohl bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage.

Sie müssen beim Arbeitnehmer angesetzt werden, wenn ein firmeneigenes Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer kostenlos für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Monatlich sind 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist für die Berechnung der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Dies gilt auch für sehr alte Fahrzeuge. Der anzusetzende Höchstbetrag beträgt € 600,00. Dieser Sachbezug ist sowohl bei der Ermittlung der Lohnsteuer anzusetzen als auch bei der Ermittlung des Sozialversicherungsbeitrages.

Diese Werte reduzieren sich um die Hälfte (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten und maximal € 300,00), wenn die Privatfahrten des Arbeitnehmers im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich betragen. Zum Nachweis der gefahrenen Kilometer ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch nötig!

Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so mindert das den Sachbezugswert. Trägt der Arbeitnehmer lediglich die Treibstoffkosten selbst, so handelt es sich hierbei nicht um einen Kostenbeitrag.

Sachbezug für Parkplätze

Ein Sachbezug von € 14,53 ist anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken; jedoch nur in jenen Bereichen, die der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung unterliegen.

Stand: 06. Mai 2011

Endbesteuerung von Kapitalerträgen

Bestimmte Kapitalerträge sind mit der Kapitalertragsteuer von 25 % (KESt) endbesteuert. Endbesteuert bedeutet, dass mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer die Einkommensteuer als abgegolten gilt. Diese Form der Steuerabgeltung gilt für alle natürlichen Personen.

Endbesteuerte Kapitalerträge

Mit Kapitalertragsteuer endbesteuert sind z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapiere, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Wenn diese Art der Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen wird, sind sie nicht kapitalertragsteuerpflichtig, sondern werden im Wege der Einkommensteuerveranlagung besteuert.

Kapitalertragsteuerabzug

Der Kapitalertragsteuer-Abzug bei inländischen Kapitalerträgen wird direkt von der inländischen, auszahlenden Stelle oder der inländischen, depotführenden Stelle durchgeführt. Der zum Abzug Verpflichtete (z.B. ein Kreditinstitut) muss die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführen.

Option zur Regelbesteuerung

Der Empfänger der endbesteuerten Kapitalerträge muss diese nicht mehr in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Sollte er nicht von der Endbesteuerung Gebrauch machen wollen, ist es möglich, im Rahmen der Veranlagung zur Besteuerung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu optieren (Option zur Regelbesteuerung). Eine Option wäre z.B. vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als die 25 % KESt.

Stand: 06. Mai 2011


Mai 2011

Nachweis bei Warenabholung

Nachweis beim Abholen von Waren

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Sie sind unter anderem dann steuerfrei, wenn die Waren nachweislich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden. Der Nachweis, der zu erbringen ist, hängt ab von der Art und Weise, wie der Gegenstand ins Ausland gebracht wird (z.B. durch Versand oder Abholung).

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden. Der Abholer muss schriftlich erklären, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. In einer Spezialvollmacht muss erklärt werden, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen.

Weiters muss aus dieser Vollmacht auch die Identität des Abholenden hervorgehen. Es muss die jeweilige Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger dritter Unternehmer) eindeutig festgestellt werden können.

Keine Spezialvollmacht

Diese strengen Vorschriften wurden nun ein wenig gelockert. Ab heuer wird keine Spezialvollmacht mehr benötigt

  • wenn z.B. Geschäftsbeziehungen über einen längeren Zeitraum gleich laufen
  • bei der Abholung durch einen Dienstnehmer
  • bei Teillieferungen

In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren bzw. einer solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.

Wird die Ware durch einen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur abgeholt, muss kein Nachweis der Beauftragung erbracht werden. Es liegt eine Versendung vor.

Stand: 07. April 2011

Abgabenänderungsgesetz 2011

Das Finanzministerium plant ein Abgabenänderungsgesetz 2011. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte. Die Gesetzeswerdung ist noch abzuwarten.

Begünstigte Auslandsmontage

Die derzeitige Übergangsregelung wird bereits ab 2012 durch eine dauerhafte Lösung ersetzt. Diese sieht nun Folgendes vor:

  • Steuerfrei werden 50 % der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn.
  • Dieser Betrag darf jedoch monatlich 75 % der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (2011: monatlich 75 % von € 4.200,00).

Weiters werden strenge Voraussetzungen definiert, in welchen Fällen die Begünstigung zur Anwendung kommt, z.B. wenn

  • die Tätigkeit im Ausland unter erschwerenden Umständen (z.B. Gesundheitsgefahr) geleistet wird
  • der Einsatzort mehr als 600 km Luftlinie von Österreich entfernt liegt

Absetzbarkeit von Spenden

Die Absetzbarkeit von Spenden wird auf Tierheime, Umweltschutzorganisationen und Feuerwehren ausgeweitet.

Strafen

Strafen, Geldbußen und Abgabenerhöhungen sind ausdrücklich steuerlich nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig.

Steuerbefreiung für Portfoliodividenden

Künftig sollen Dividenden aus diesen Beteiligungen sowohl aus dem EU/EWR-Raum als auch aus Drittstaaten von der Körperschaftsteuer befreit sein.

Übergang der Steuerschuld

Künftig sollen auch Lieferungen, die ein ausländischer Unternehmer in Österreich erbringt, dem Reverse-Charge-System unterworfen sein.

Beispiel:

Ein deutscher Möbelhändler verkauft und liefert Möbel an einen österreichischen Unternehmer auf einer Messe in Wien. Es liegt eine inländische Lieferung vor. Nach geltender Rechtslage hat der österreichische Unternehmer die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt Graz-Stadt abzuführen. Für diese Fälle soll künftig auch das Reverse-Charge-System gelten. Würde der deutsche Unternehmer die Ware von Deutschland aus liefern, läge eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, die von dieser Änderung nicht betroffen ist.

Bei Eintritten zu Veranstaltungen bleibt zukünftig die Steuerschuld beim Leistungserbringer. Solche Veranstaltungen sind z.B. Messen, Ausstellungen, Seminare, Konzerte und Konferenzen.

Nach derzeitigem Stand werden die meisten Änderungen mit 1.1.2012 in Kraft treten.

Stand: 07. April 2011

Vertrag per Mail ändert nichts an der Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig im Sinne des Gebührengesetzes sind Rechtsgeschäfte, wenn eine Urkunde errichtet wird, die im Gebührengesetz ausdrücklich erwähnt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird. Solche Urkunden stellen Mietverträge dar und sind daher rechtsgeschäftsgebührenpflichtig.

Die Gebühr muss der Vermieter selbst berechnen und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuer und Glücksspiel abführen. Sie beträgt 1 % des 3-fachen Jahresbruttomietzinses. Bei befristeten Mietverträgen ist die Gebühr abhängig von der jeweiligen Laufzeit des Vertrags. Dient eine Wohnung oder ein Haus ausschließlich Wohnzwecken und wird ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, beträgt die Gebühr 1 % der Vertragsdauer, höchstens aber 1 % des 3-fachen Jahreswerts.

Ein Rechtsanwalt wollte diese Gebühr umgehen. Er hat den Mietvertrag zwar schriftlich abgeschlossen, aber per E-Mail mit einer elektronischen Signatur versandt und nicht ausgedruckt. Der Rechtsanwalt war der Meinung, dass damit keine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes entstanden sei. Der Unabhängige Finanzsenat Linz gab dieser Meinung Recht und entschied zugunsten des Rechtsanwaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des UFS jedoch aufgehoben.

Der VwGH stellte fest, dass das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur einer händischen Unterschrift gleichgesetzt ist. Das Ausdrucken der Urkunde stellt keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld dar. Papier in diesem Sinne kann jeder Stoff sein, der eine Schrift tragen kann. Ein Bildschirm kann eine E-Mail lesbar machen und ist daher als solch ein Stoff oder Papier anzusehen.

Stand: 07. April 2011

Änderungen im Arbeitsrecht

Mit der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes und dem neuen Lohn- und Sozialdumping-Gesetz kam es zu einigen Änderungen im Bereich Arbeitsrecht.

Arbeitsverfassungsgesetz

Kündigung

Bisher musste der Betriebsrat fünf Tage zuvor von der Kündigungsabsicht informiert werden. Diese Frist wurde auf eine Woche verlängert. Weiters wurde auch die Frist für die Anfechtung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer von einer auf zwei Wochen verlängert. Bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr überschritten hatten, sind Kündigungsanfechtungen wegen Sozialwidrigkeit erst bei Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres zulässig.

Wahlrecht Betriebsrat und Jugendvertrauensrat

Das passive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl wurde von 19 Jahren auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt. Das Wahlalter zur Wahl des Jugendvertrauensrats wurde auf 21 Jahre angehoben. Das gilt sowohl für das aktive als auch für das passive Wahlrecht. Ein untätiger Wahlvorstand kann leichter abgewählt werden.

Prämien

Der Betriebsrat hat bei leistungsbezogenen Prämien und Entgelten keine zwingende Mitbestimmungspflicht mehr. Akkord- und akkordähnliche Löhne bleiben weiterhin mitbestimmungspflichtig.

Lohn- und Sozialdumping-Gesetz

Eine weitere Änderung im Bereich Arbeitsrecht ist das beschlossene Lohn- und Sozialdumping-Gesetz. Ab 1.5.2011 ist Unterentlohnung eine strafbare Handlung. Jeder Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer unter dem Kollektivvertrag bezahlt, begeht eine strafbare Handlung. Die Verwaltungsstrafen für dieses Delikt betragen zwischen € 1.000,00 und € 50.000,00 pro Arbeitnehmer(in).

Stand: 07. April 2011


April 2011

Erhöhte Forschungsprämie ab 2011

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden alle Forschungsfreibeträge abgeschafft. Dies betrifft den allgemeinen Forschungsfreibetrag (FFB I), den sogenannten „Frascati“-Forschungsfreibetrag (FFB II) und den Auftragsforschungsfreibetrag (FFB III).

Ab 2011 kann jedoch eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % (statt bisher 8 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden. Die Forschungsprämie kann für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung beantragt werden. Sie wird als Gutschrift am Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht.

Zum Forschungsaufwand bei eigener Forschung zählen:

  • Löhne und Gehälter für Mitarbeiter, die in der Forschung tätig sind,
  • Aufwendungen und Investitionen, die unmittelbar die Forschung betreffen. Dazu zählt z.B. auch die Anschaffung von Grundstücken. Sie müssen jedoch mindestens die halbe Nutzungsdauer der Forschung dienen (Grundstücke und Gebäude mindestens zehn Jahre).
  • Finanzierungsaufwendungen und Gemeinkosten (Verwaltungs- und Vertriebskosten), wenn sie der Forschung und Entwicklung dienen.

Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in der Höhe von höchstens € 100.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer mitteilen, in welchem Ausmaß er die Prämie in Anspruch nimmt.
Der Auftragnehmer kann dann die Prämie nur für darüber hinaus gehende Aufwendungen in Anspruch nehmen. Weiters muss der Auftragnehmer eine Forschungseinrichtung sein (z.B. eine Universität) oder ein Unternehmen, das sich mit Forschungsarbeiten in diesem Bereich beschäftigt.

Der Sitz des Unternehmens muss im EU- oder EWR-Raum sein.

Die neuen Bestimmungen der Forschungsförderung gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.

Stand: 10. März 2011

Lohnpfändung: Der Arbeitgeber als Drittschuldner

Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. Der pfändbare Betrag muss bis zur Tilgung der Schuld an den Gläubiger überwiesen werden.

Arbeitgeber als Drittschuldner

Der Arbeitgeber wird in diesem Zusammenhang als Drittschuldner bezeichnet. Er muss innerhalb von vier Wochen dem Gläubiger und dem Gericht eine Drittschuldnererklärung übermitteln. Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst das gesamte Einkommen sowie Sachleistungen. Gepfändet werden darf nur oberhalb des Existenzminimums.

Durch die Verpflichtung zur Berechnung des Existenzminimums entsteht dem Arbeitgeber ein entsprechender Verwaltungsaufwand. Um einen Teil der Kosten zurückzubekommen, stehen ihm zu:

  • 2 % des an den Gläubiger zu zahlenden Betrages – höchstens € 8,00 bei der ersten Zahlung an den Gläubiger
  • 1 % – höchstens € 4,00 bei jeder weiteren Zahlung

Existenzminimum-Beträge für 2011

Der allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 793,00 monatlich (€ 185,00 wöchentlich, € 26,00 täglich) bleibt dem Arbeitnehmer, wenn er Sonderzahlungen erhält. Der erhöhte allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 925,00 monatlich (€ 215,00 wöchentlich, € 30,00 täglich) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er keine Sonderzahlungen erhält.
Der Unterhaltsgrundbetrag beträgt pro unterhaltsberechtigter Person € 158,00 monatlich (€ 37,00 wöchentlich, € 5,00 täglich). Bis zu einem Höchstbetrag von € 3.160,00 monatlich (€ 740,00 wöchentlich, € 105,00 täglich) kann sich das Existenzminimum des Arbeitnehmers maximal erhöhen.
Die angegebenen Werte stellen nur das allgemeine Existenzminimum dar. Vom Bundesministerium für Justiz werden jährlich genaue Existenzminimum-Tabellen zur Verfügung gestellt (www.justiz.gv.at). Anhand dieser Tabellen kann ausgehend vom Nettolohn des Arbeitnehmers das dem Arbeitnehmer verbleibende Existenzminimum ermittelt werden.

Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, so sind zusätzliche Regelungen zu beachten. Der Arbeitnehmer kann in bestimmten Fällen beim Exekutionsgericht die Erhöhung des Existenzminimums beantragen. Umgekehrt kann auch der Gläubiger die Herabsetzung beantragen (z.B. wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält).

Stand: 10. März 2011

Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen

Unter Grundstücksumsätzen werden Umsätze im Zusammenhang mit Grund und Boden und darauf errichteten Gebäuden verstanden. Grundsätzlich sind Grundstücksumsätze von der Umsatzsteuer unecht befreit. Bei unechter Befreiung muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, es ist aber auch kein Vorsteuerabzug bei erhaltenen Eingangsrechnungen möglich.

Unter die Befreiung fallen auch Vermietungen – soweit sie nicht Wohnzwecken dienen. Gerade bei Vermietungen trägt meist der Vermieter die Kosten von Instandhaltungen, wobei hohe Kosten anfallen können. Ein Vorsteuerabzug ist daher von großem Vorteil.
Ist der Mieter selbst im steuerlichen Sinne Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, entstehen durch die Steueroption für beide Seiten keine zusätzlichen Kosten. Er kann sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung erfordert keine eigene schriftliche Erklärung an das Finanzamt. Maßgeblich ist die steuerpflichtige Behandlung gegenüber dem Finanzamt.
Sollte von der Steuerpflicht wieder zu einer Steuerbefreiung gewechselt werden, ist zu beachten, dass abgezogene Vorsteuern zu korrigieren sind. Die Korrektur beträgt ab dem Jahr der Änderung in den darauf folgenden neun Jahren je ein Zehntel der geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

Bisher stand der Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt zu, ab dem der Umsatz steuerpflichtig (in der UVA) behandelt wurde.
Vorsteuern beim Kauf eines Grundstücks und in der Errichtungsphase konnten nicht geltend gemacht werden. Diese Rechtsmeinung wurde nun geändert. Ein Vorsteuerabzug kann in dieser Phase geltend gemacht werden. Jedoch muss zweifelsfrei dargelegt werden können, dass eine steuerpflichtige Veräußerung mit großer Sicherheit anzunehmen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer Immobilien Gesellschaft, deren Unternehmenszweck es ist, Gebäude zu errichten und zu veräußern. Die Wohnungen in den Gebäuden werden an Anleger verkauft, die diese an Dritte weitervermieten. Bereits bei Baubeginn liegen Kaufangebote (inklusive Umsatzsteuer) der Anleger vor.

In diesem Fall kann das Unternehmen bereits bei Baubeginn Vorsteuerbeträge abziehen. Allfällige Anzahlungen, die das Unternehmen bekommt, sind jedoch auch umsatzsteuerpflichtig.

Stand: 10. März 2011

Die neue Selbstanzeige

Mit der Novelle des Finanzstrafgesetzes gab es beim Erstatten einer Selbstanzeige einige Änderungen. Die Selbstanzeige kann nun bei jedem Finanzamt eingebracht werden. Früher musste sie beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Unterschieden wird nur mehr zwischen Finanz- oder Zollämtern.

Strafbefreiend wirkt die Selbstanzeige nur dann, wenn die Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Bei einer Selbstanzeige kommt der tatsächlichen Schadensgutmachung große Bedeutung zu. Dazu zählen die tatsächliche Bezahlung, aber auch die Aufrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben. Die Entrichtung der Abgabenschuld muss innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige zu laufen. In allen übrigen Fällen nachdem der zu zahlende Betrag bekannt gegeben wurde. Mittels Bescheid können Zahlungserleichterungen gewährt werden, jedoch höchstens bis zu zwei Jahre.

Die Straffreiheit durch Erstattung einer Selbstanzeige tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige zumindest der objektive Tatbestand bereits entdeckt war oder die Entdeckung des objektiven Tatbestandes unmittelbar bevor stand und dies dem Anzeiger bekannt war. Dabei muss der tatsächliche Täter der Behörde noch nicht bekannt sein.

Die Selbstanzeige wirkt für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Bisher galt sie nur für die Personen, für die sie erstattet wurde. Nach der Neuregelung gilt die Selbstanzeige z.B. für den Geschäftsführer, der die Anzeige macht und für die Gesellschaft, für die er die Anzeige erstattet.

Wurde wegen desselben Abgabenanspruchs in der Vergangenheit schon einmal eine Selbstanzeige gemacht, so tritt eine Strafbefreiung nur ein, wenn

  • zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen
  • eine Abgabenerhöhung von 25 % des sich aus der neuen Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrags rechtzeitig entrichtet wird.

Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 und somit die Neuregelungen zur Selbstanzeige sind mit 1.1.2011 in Kraft getreten. Sie gelten auch für Selbstanzeigen, die zuvor begangene Finanzvergehen betreffen.

Stand: 10. März 2011


März 2011

Verkauf von GmbH-Anteilen

Gesellschafter, die ihre Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) verkaufen, werden mit dem Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Zu versteuern ist dabei der Veräußerungsgewinn: Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.

Dieser Artikel behandelt die Änderungen, die sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 für jene Gesellschafter ergeben, die ihre Beteiligungen im Privatvermögen halten.

Bisherige Regelung

Betrug die Höhe einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung in den letzten fünf Jahren

  • zumindest einmal 1% oder mehr: Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben Durchschnittssteuersatz der Einkommensteuer.
  • immer weniger als 1%: Hier zieht die Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr betrug. Dies bedeutet, dass für den Veräußerungsgewinn die Einkommensteuer in voller Höhe zu entrichten ist. Bei Veräußerungen nach einem Jahr bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.

Neue Besteuerung durch Kapitalertragssteuerabzug

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde diese Besteuerung neu geregelt: Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen unterliegen ab 1.10.2011 generell dem Kapitalertragssteuerabzug von 25 %.

Wann gilt die neue Regelung?

Anschaffung der Beteiligung

  • nach dem 31.12.2010: Veräußerungsgewinne unterliegen jedenfalls der neuen Kapitalertragssteuer.
  • vor dem 1.1.2011: Die neue Besteuerung gilt dann, wenn die Beteiligungshöhe zum 30.9.2011 noch mindestens 1 % beträgt. Ist die Beteiligungshöhe weniger als 1 % und hat diese aber in den vergangenen fünf Jahren diese Marke überschritten, besteht eine Steuerpflicht nur dann, wenn diese Beteiligung innerhalb der fünfjährigen Steuerhängigkeitsfrist veräußert wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung derartiger Beteiligungen wie bisher steuerfrei.

Bis zum 1.10.2011 gelten jedenfalls weiterhin die alten Bestimmungen (halber Durchschnittssteuersatz, Spekulationsbesteuerung). Bei einer Schenkung oder einer Erbschaft kommt es zu keiner Veräußerungsbesteuerung.

Stand: 10. Februar 2011

Änderungen im Gebührenrecht

Aufhebung Darlehens- und Kreditvertragsgebühren

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde mit 1.1.2011 die Kreditvertrags- und Darlehensvertragsgebühr abgeschafft. Auch Gesellschafterdarlehen und -kredite sind nicht mehr gebührenpflichtig.

Änderung der Finanzamtszuständigkeit

Das Zuständigkeitsrecht der einzelnen Finanzämter wurde neu geordnet. Bisher hatten manche Finanzämter eigene Gebührenabteilungen. Diese sind seit 1.1.2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel in Wien untergeordnet.

Beispiel:

Vergebührung eines Mietvertrages

  • Es ist das geänderte Formular GEB 1 zu verwenden.
  • Dieses kann entweder direkt beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, Postfach 222 in 1000 Wien oder aber auch bei jedem anderen Finanzamt eingereicht werden.
  • Die Gebühr ist auf ein zentrales Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu überweisen.

Grundbuch

Mit 1.1.2011 erfolgte eine Anhebung der Eintragungsgebühr ins Grundbuch von 1,0 auf 1,1 %. Die Eingabegebühr bei Grundbuchseingaben wird von € 45,00 auf € 38,00 gesenkt – jedoch nur bei elektronischer Eingabe. Eingaben in schriftlicher (Papier-)Form werden auf € 53,00 erhöht.

Bisher gab es bei Grundbuchsabfragen eine Zeilengebühr. Diese entfällt ab Oktober 2011 und es werden statt dessen so genannte „Flat-Rates“ eingeführt. Eine Vollabfrage im Grundbuch kostet € 3,00, für eingeschränkte Abfragen wird eine Gebühr von € 1,50 und je abgefragter Urkunde wird eine Gebühr von € 0,90 eingehoben.

Firmenbuch

Die Gebühr für Firmenbuchabfragen wird ab April 2011 um ca. 25 % erhöht und muss einzeln bezahlt werden.

Für Firmenbucheingaben in elektronischer Form bleibt die Gebühr gleich (z.B. GmbH: € 29,00). Für Eingaben in Papierform wurde die Gebühr seit 1.1.2011 um € 15,00 erhöht (z.B. GmbH: € 44,00). Gesellschaften mit einem Umsatz von unter € 70.000,00 sind weiterhin von der Eingabegebühr befreit, wenn sie elektronisch und innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag einreichen.

Stand: 10. Februar 2011

Arbeitnehmerveranlagung 2010

Ab dem Veranlagungsjahr 2010 werden die Formulare zur Arbeitnehmerveranlagung maschinell gelesen. Aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich, diese Formulare von der Website des BMF herunterzuladen.
Die Finanz möchte auf diesem Wege möglichst viele Steuerpflichtige dazu bewegen, ihre Daten zur Arbeitnehmerveranlagung direkt in FinanzOnline einzugeben.
Das Ausfüllen der amtlichen Papierformulare ist nach wie vor möglich. Da die Papierformulare maschinell gelesen werden, sind beim Ausfüllen aber die entsprechenden Hinweise zu beachten.

In den letzten Jahren konnte der Mehrkindzuschlag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) beantragt werden. Nur sofern keine Veranlagung erfolgte, musste das Steuererklärungsformular E4 ausgefüllt werden. Am amtlichen Papierformular L1 für 2010 kann der Mehrkindzuschlag nun nicht mehr beantragt werden. Dies ist nur mehr mittels FinanzOnline in der Ausfüllvariante „modular“ oder mittels des Zusatzformulares E4 möglich.

Grundsätzlich kann nur der Familienbeihilfenbezieher den Mehrkindzuschlag beantragen. Außer er verzichtet darauf im Punkt 6 am Formular E4. Der Mehrkindzuschlag steht zu, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde.
Zusätzlich darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Partner € 55.000,00 nicht übersteigen. Der Mehrkindzuschlag beträgt für das Jahr 2011 (ab dem dritten Kind) pro Kind € 20,00 pro Monat.

Aus dem Vorjahr sei noch einmal auf die schon seit 2009 geltenden zusätzlichen Absetzmöglichkeiten für Familien hingewiesen:

  • Kinderfreibetrag: € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe daher 2 x € 132,00 = € 264,00)
  • Kinderbetreuungskosten können als außergewöhnliche Belastungen pro Jahr und Kind mit € 2.300,00 abgesetzt werden.

Beides ist mittels des Formulars L1k zu beantragen (Neu ab 2010: je Kind ein Formular L1k).

Stand: 10. Februar 2011

Senkung der Kraftfahrzeugsteuer per 1.1.2011

Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde die Kraftfahrzeugsteuer gesenkt. Der Kfz-Steuer unterliegen vor allem Kraftfahrzeuge und Anhänger mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht und Zugmaschinen.

Kfz-Steuer
seit 1.1.2011
Kfz-Steuer alt
1.7.2007 – 31.12.2010
Fahrzeuge
bis 12 t
€ 1,55 – mind. € 15,00 € 2,54 – mind. € 21,80
Fahrzeuge
von 12 bis 18 t
€ 1,70 € 2,72
Fahrzeuge
mit mehr als 18 t
€ 1,90 – höchstens € 80,00
bei Anhängern höchstens € 66,00
€ 3,08 – höchstens € 123,40
bei Anhängern höchstens € 98,72

Die Werte gelten pro Monat für jede angefangene Tonne höchst zulässiges Gesamtgewicht.

Die Kfz-Steuer ist selbst zu berechnen und vierteljährlich bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten (z.B. für das 1. Quartal 2011 wäre der 15.5. der Fälligkeitstag – in diesem Fall der 16.5., da der 15.5.2011 ein Sonntag ist).

Stand: 10. Februar 2011

Verpflichtung zur Abgabe einer UVA

Grundsätzlich hat jeder Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen. Allerdings waren Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von weniger als € 100.000 bis zum 31.12.2010 nicht verpflichtet, die UVA auch beim Finanzamt einzureichen. Die korrekte und fristgerechte Einzahlung genügte. Seit 1.1.2011 müssen nun Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von € 30.000,00 oder mehr eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einreichen.

Die Abgabe dieser Steuererklärung muss elektronisch (via FinanzOnline) erfolgen. Da seit 1.1.2011 Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen € 30.000,00 und € 100.000,00 nur mehr zur Erstellung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, bedeutet dies, dass diese Unternehmer die UVA für das 1. Quartal 2011 bis zum 16.5.2011 beim Finanzamt aber auch elektronisch einreichen müssen. Nur die fristgerechte Einzahlung der Zahllast ist nicht mehr ausreichend.

Stand: 10. Februar 2011


 

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