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Juni 2026

Anhebung der Buchführungsgrenze und Aktivierungswahl angekündigt
Entlastungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen angekündigt ...mehr

Sind Ausgaben vor Betriebseröffnung bereits steuerlich abzugsfähig?
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug auch bei späterer unternehmerischer Tätigkeit ...mehr

Erklärungspflicht für deutsche Rentenbezüge in Österreich
Rentenbezüge aus Deutschland im Rahmen der österreichischen Steuererklärung ...mehr

Beantragung Stromkosten-Ausgleich für energieintensive Unternehmen
Antragstellung seit dem 13. April 2026 möglich ...mehr

Gewinnfreibetrag im Zuge einer Unternehmensübertragung
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Sind Strafverteidigungskosten eine Betriebsausgabe?
Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nur im betrieblichen Kontext ...mehr

Aktivpension für 2027 im Ministerrat beschlossen
Zuverdienst bis zu € 15.000,00 jährlich steuerfrei ...mehr


Sind Ausgaben vor Betriebseröffnung bereits steuerlich abzugsfähig?

Wird die Eröffnung eines Betriebes angestrebt und kommt es vor dessen Eröffnung hierfür zu Ausgaben, sogenannten Vorgründungsaufwendungen, so stellt sich die Frage, ob diese bereits steuerlich abzugsfähig sind und ob für diese auch bereits der Vorsteuerabzug zusteht.

Vorgründungsaufwendungen als Betriebsausgabe

Schon ab dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlungen für eine spätere Betriebsgründung gilt der Gründer gegenüber der Finanzverwaltung als unternehmerisch tätig und kann die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend machen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Gründungsabsicht klar erkennbar und auch durch entsprechende Unterlagen (z. B. Kreditvertrag, Inserate etc.) nachweisbar ist.

Im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. die Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die Zahlungen getätigt wurden.

Die Geltendmachung erfolgt dementsprechend im Jahr des Anfalls der Ausgaben im Zuge der Einkommensteuererklärung, sodass sich bei noch fehlenden Einnahmen ein Verlust ergibt, der mitunter mit anderen Einkünften verrechnet werden kann oder in den Verlustvortrag eingeht.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der später ausgeübten Tätigkeit um keine Liebhaberei handelt.

Vorsteuerabzug schon vor Gründung

Wird künftig eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, so steht auch der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende vorweggenommene Ausgaben zu, sofern auch die spätere Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt.

Um die Vorsteuern geltend machen zu können, muss mit einem sogenannten Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet und eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden.

Erst im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldung kann die Rückzahlung des Vorsteuerguthabens beantragt werden.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Ilona - stock.adobe.com

 

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